Deutscher Verband Flüssiggas

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Gasprüfung in Wohnwagen und Wohnmobilen

Hier finden Sie anerkannte Fachbetriebe für die Gasprüfung an Ihrem privat genutzten Wohnwagen und Wohnmobil. Geben Sie einfach Ihren Standort (Stadt, PLZ oder die genaue Adresse) in das Suchfeld ein. Alle aufgeführten Sachkundigen bzw. Unternehmen sind vom Deutschen Verband Flüssiggas e.V. (DVFG) anerkannt und prüfen nach den in Deutschland gültigen Normen und Standards.

Gasprüfung ist Teil der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Wer ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen mit einer Flüssiggasanlage ausgerüstet hat, muss diese künftig alle zwei Jahre prüfen lassen. Ebenfalls erforderlich ist der Check vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach sogenannten prüfpflichtigen Änderungen. Das regelt der „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“, der im Juni 2024 in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgenommen wurde. Liegt bislang für das eigene Wohnmobil oder den eigenen Wohnwagen noch keine Gasprüfung vor, bleibt bis zum 19. Juni 2025 Zeit, diese Prüfung nachzuholen.

Gasprüfung sorgt für sicheren Betrieb von Flüssiggasanlagen

Bei der Gasprüfung prüft ein anerkannter Sachkundiger die gesamte Gasanlage auf ihre einwandfreie Funktion. Der professionelle Check ist somit eine wichtige Voraussetzung, um Flüssiggasgeräte zum Kochen, Kühlen und Heizen sicher betreiben zu können. Diese Prüfungen erfolgen auf Basis des DVGW-Arbeitsblattes G 607, das die Anforderungen an die Anlage und die einzuhaltenden Fristen regelt. Deshalb spricht man auch vereinfachend von der „G 607-Prüfung“ oder einer „Gasprüfung G 607“. Nach erfolgreicher Gasprüfung wird eine neue Prüfplakette am Freizeitfahrzeug angebracht – und das Ergebnis in der Prüfbescheinigung zur wiederkehrenden Prüfung (gelbes Prüfbuch) notiert.

Zwischen 15 und 60 Euro Bußgeld bei Nichtbeachtung der Prüffristen

Wer die Prüfpflicht der Flüssiggasanlage seines Wohnmobils oder Wohnwagens nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder dafür liegen je nach Fristüberschreitung zwischen 15 Euro (bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten), 25 Euro (bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten) und 60 Euro (bei mehr als 8 Monaten).